Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der PREVENCY GmbH (nachfolgend „PREVENCY“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) (nachfolgend gemeinsam „Parteien“). Sie gelten nicht für Auftraggeber, die Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind. Diese AGB erstrecken sich auf den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen über die Nutzung der Dienstleistungen und Produkte der PREVENCY GmbH.

1.2 Der Vertragspartner des Auftraggebers ist die

PREVENCY GmbH
Güterstraße 20
42117 Wuppertal

Handelsregister: HRB 30230

Registergericht: Amtsgericht Wuppertal

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE327215925

Vertreten durch: Lars Niggemann (Geschäftsführer)

Telefon: +49 (0)202 52 74 84 84

Telefax: +49 (0)202 52 74 84 85

E-Mail: office@prevency.com

Web: https://prevency.com

1.3 Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn und soweit PREVENCY einen Auftrag bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrages beginnt. Bestandteile jedes Vertrages sind, vorbehaltlich ergänzender Vereinbarungen, die Leistungsbeschreibung von PREVENCY sowie das individuelle PREVENCY-Angebot.

1.4 Soweit ein Vertrag zustande kommt, gelten diese AGB auch für sämtliche bereits entstandenen vorvertraglichen Ansprüche. Soweit diese vorvertraglichen (insbesondere Schadensersatz-) Ansprüche durch Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die Haftungsregelungen gemäß Ziff. 11, begrenzt oder ausgeschlossen werden, stellt dies daher in diesem Umfang einen Verzicht des Auftraggebers auf seine Ansprüche dar.

1.5 Vertragsgegenstand ist die Erbringung und Vergütung von dienstvertraglichen Leistungen und / oder Übertragung von Nutzungsrechten. Die von PREVENCY unter diesen Bedingungen zu erbringenden Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung bzw. in dem gestellten Angebot aufgeführt. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung liegt beim Auftraggeber, es sei denn es wurden (mindestens in Textform) abweichende Vereinbarungen getroffen.

1.6 Mitteilungen von PREVENCY an den Auftraggeber sowie sämtliche den Vertrag betreffende Korrespondenz erfolgen über die vom Auftraggeber hinterlegte E-Mail-Adresse bzw. postalische Anschrift oder Fax-Kennung.

1.7 Der Auftraggeber wird mit seinen Stammdaten in der Kunden-Verwaltungssoftware von PREVENCY geführt und über neue Beratungs-Angebote, Software-Features, Schulungen und Seminare sowie zu besonderen Anlässen proaktiv und regelmäßig im Rahmen eines Newsletters über diese E-Mail-Adresse informiert. Der Auftraggeber willigt in diese werbliche Nutzung seiner E-Mail-Adresse hiermit ausdrücklich ein. Er kann der werblichen Nutzung jederzeit widersprechen.

1.8 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt PREVENCY nicht an und widerspricht diesen; dies gilt nur dann nicht, wenn PREVENCY der Geltung (ausnahmsweise) ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses ausdrückliche schriftliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn PREVENCY in Kenntnis abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos leistet oder dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt. Wenn Geschäftsbedingungen des Auftraggebers von PREVENCY schriftlich anerkannt wurden, gelten diese AGB von PREVENCY sowie deren Anlagen ebenfalls. Im Falle sich widersprechender Regelungen gelten die AGB von PREVENCY vorrangig.

1.9 Die in einem Angebot genannten individuellen Konditionen oder Vereinbarungen ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

1.10 Alle von PREVENCY gestellten Angebote sind freibleibend. Gültig sind die im individuellen Angebot genannten Preise.

2. Leistungen von PREVENCY

2.1 Die Leistungen von PREVENCY gliedern sich in folgende Bereiche:

„Crisis Readiness Program“: Schulungs-Programme zur Weiterbildung und Befähigung

„Simulationen und Trainings“: Vermittlung von Fachwissen und Sensibilisierung u.a. mit Hilfe unserer Software

„Subscription“: Software-Applikationen und Infrastruktur

2.2 Für die Leistungsbereiche „Simulationen und Trainings“ gilt:

2.2.1 PREVENCY erbringt für den Auftraggeber Beratungs-, Konzeptions-, Analyse-, Weiterbildungsdienstleistungen im in der jeweiligen Leistungsbeschreibung näher beschriebenen Umfang und mit den dort definierten Zielsetzungen sowie unter den dort genannten Voraussetzungen. Hierfür wird PREVENCY vom Auftraggeber gemäß der in Ziff. 7. beschriebenen Bedingungen vergütet.

2.2.2 Vom Auftraggeber im jeweiligen Monat oder innerhalb der definierten Projektlaufzeit nicht genutzte Leistungsumfänge und/oder Arbeitsstundenkontingente verfallen am Ende des Monats bzw. am Ende der jeweiligen Projektlaufzeit.

2.3 Für den Leistungsbereich „Subscription“ gilt:

2.3.1 PREVENCY stellt dem Auftraggeber die Nutzung der in der Leistungsbeschreibung näher bezeichneten Client- und Anwendungs-Software in dem dort näher beschriebenen Funktionsumfang und unter den dort ebenfalls genannten Funktionsvoraussetzungen und technischen Anforderungen zur Verfügung. Hierfür wird PREVENCY vom Auftraggeber gemäß der in Ziff. 7 beschriebenen Bedingungen vergütet. Die Anwendungssoftware wird von PREVENCY an dem in der Leistungsbeschreibung genannten Übergabepunkt zur Nutzung bereitgestellt. Die Anwendungs-Software verbleibt dabei auf dem Server von PREVENCY bzw. auf dem Server von Unterauftragnehmern von PREVENCY, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung (mindestens in Textform) getroffen. Von PREVENCY nicht geschuldet, ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Auftraggebers und dem von PREVENCY betriebenen Übergabepunkt. Es gilt Ziff. 3.2.6 . Die vereinbarten Leistungsumfänge (insbesondere die Anzahl der Login-Zugänge, simulierte Kanäle, administrierbare Übungen, oder API-Credits, etc.) stellen jeweils das monatliche Limit dar, d.h. PREVENCY ist nur verpflichtet, in jedem Monat bis zur vereinbarten Höhe des jeweiligen Leistungsumfangs zu leisten.

2.3.2 PREVENCY leistet eine einmalige Einführung in die Bedienung der Software für den Auftraggeber in erforderlichem Umfang.

2.3.3 Zusätzlichen über Ziff. 2.3.2 hinausgehenden Support bietet PREVENCY gegen gesonderte Abrechnung an. Ziff. 4 und Ziff. 10 bleiben unberührt.

2.3.4 Vom Auftraggeber im jeweiligen Monat oder innerhalb der definierten Projektlaufzeit nicht genutzte Leistungsumfänge und/oder Arbeitsstundenkontingente verfallen am Ende des Monats bzw. am Ende der Projektlaufzeit.

2.3.5 PREVENCY wird die zu überlassende Software in der jeweils aktuellen Version einsetzen, wenn die Änderung der Software-Version unter Berücksichtigung der Interessen von PREVENCY für den Auftraggeber zumutbar ist.

 3. Nutzungsrechte, Zugriffsberechtigungen und Mitwirkungsleistungen

3.1 Für den Leistungsbereich „Simulationen und Trainings“ gilt:

3.1.1 PREVENCY räumt dem Auftraggeber für die von PREVENCY erstellten Weiterbildungsunterlagen sowie für Ergebnisse der von PREVENCY und seinen Erfüllungsgehilfen erbrachten Dienstleistungen ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.

3.1.2 Dem Auftraggeber sind die ausschließlich interne Vervielfältigung und Verbreitung der von PREVENCY zur Verfügung gestellten Unterlagen zu eigenen Zwecken gestattet. Nicht gestattet sind insbesondere die Weitergabe oder Verbreitung an Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, die Vervielfältigung oder die Änderung; darüber hinausgehende Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

3.2 Für den Leistungsbereich „Subscription“ gilt:

3.2.1 Der Auftraggeber erhält für jede angemeldete Person eine Zugriffsberechtigung (Login), bestehend aus einem Benutzernamen und einem Passwort zur Nutzung der PREVENCY-Software. Der Auftraggeber darf Benutzernamen und Passwort ausschließlich berechtigten Nutzern mitteilen und hält diese Daten im Übrigen geheim. Berechtigte Nutzer sind nur das den Vertrag unterzeichnende Unternehmen und dessen eigene Mitarbeiter, nicht jedoch Tochtergesellschaften, andere mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte.

3.2.2 Der Auftraggeber erhält das nicht ausschließliche und auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich beschränkte Recht, die PREVENCY-Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte an der PREVENCY-Software erhält der Auftraggeber nicht. Der Auftraggeber darf die im Angebot genannte maximale Personenanzahl berechtigter gleichzeitiger Nutzer der PREVENCY-Software nicht überschreiten. Die von den berechtigten Personen genutzten Arbeitsplätze müssen die in der Leistungsbeschreibung genannten technischen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es gilt Ziff. 3.2.7. Die Anbindung der Arbeitsplätze des Auftraggebers erfolgt über eine vom Auftraggeber einzurichtende Datenverbindung gemäß den Angaben in und den Anforderungen der Leistungsbeschreibung. Für die Anbindung der Arbeitsplätze ist der Auftraggeber verantwortlich.

3.2.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die PREVENCY-Software über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinaus zu verwenden, von Dritten verwenden zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen (Ziff. 3.2.1). Insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die PREVENCY-Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Ziff. 3.2.3 hat der Auftraggeber für jeden unberechtigten Nutzer jeweils Schadenersatz in Höhe von 100 % der Vergütung zu leisten, die für eine berechtigte Nutzung im fraglichen Zeitraum angefallen wäre. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. PREVENCY behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

3.2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die PREVENCY-Software weder ganz noch teilweise zu verändern, zu disassemblieren, zu dekompilieren, einem reverse engineering zu unterziehen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln. § 69 e UrhG bleibt unberührt.

3.2.5 Der Auftraggeber erkennt an, dass alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere nach den einschlägigen Urheberrechtsgesetzen, an der PREVENCY-Software (einschließlich allen Verbesserungen, Erweiterungen, neuen Funktionalitäten und Änderungen oder Modifikationen daran) und der entsprechenden Dokumentation ausschließlich PREVENCY zustehen. Jedwede Idee, Konzept, Know-how oder Technik in Bezug auf Datenverarbeitung und -übertragung, die von PREVENCY im Zusammenhang mit den vorgesehenen Dienstleistungen entwickelt wurden, können von PREVENCY frei und ohne Einschränkung auch außerhalb des Geltungsbereichs des diesen AGB zugrundeliegenden Vertrages verwendet werden. Wann immer solche Ideen, Konzepte, Know-how oder Techniken in Erfindungen, Entdeckungen oder anderes Eigentum verwandelt werden, die von gewerblichen Schutzrechten abgedeckt sind, ist PREVENCY alleiniger und exklusiver Inhaber davon.

3.2.6 Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Einrichtung einer Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem von PREVENCY definierten Übergabepunkt. PREVENCY ist berechtigt, den Übergabepunkt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Auftraggeber zu ermöglichen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.

3.2.7 Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen von PREVENCY ist davon abhängig, dass die vom Auftraggeber eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechner, Router, Datenkommunikationsmittel, etc. den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Software-Version entsprechen und die vom Auftraggeber zur Nutzung der PREVENCY-Software berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind. Der Auftraggeber wird zur Nutzung der Leistungen von PREVENCY nur solche Hard- und Software einsetzen, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestanforderungen entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Auftraggebers.

3.2.8 Im Fall von betriebsbehindernden Beeinträchtigungen der Nutzung der PREVENCY-Software hat der Auftraggeber PREVENCY unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) mindestens in Textform zu informieren.

3.2.9 Im Rahmen der Erhebung von Scorings und Analysedaten während der KI-gesteuerte Medien- und Kommunikationssimulation speichert PREVENCY die Inhalte der vorgegebenen Szenarien sowie in der Simulation erstellte Inhalte, Kommentare, Likes und Shares sowie entsprechende Statistiken für den Vertrags- bzw. Nutzungszeitraum. Der Auftraggeber kann die Inhalte und Statistiken jederzeit einsehen.

3.2.10 Im Rahmen des Angebotes BUZZMAPPER speichert PREVENCY die Ergebnisse der Suchen des Auftraggebers automatisiert für den Vertragszeitraum. Der Auftraggeber kann die Suchergebnislisten und Statistiken jederzeit einsehen. Im Rahmen der „Simulationen und Trainings“ und „Subscription“ nutzt PREVENCY öffentlich zugängliche Web-Inhalte.

Die von PREVENCY im Rahmen der Angebote BUZZMAPPER, „Simulationen und Trainings“ und „Subscription“ ausgelieferten Daten und Inhalte unterliegen regelmäßig Urheberrechten Dritter. Die von PREVENCY erbrachten Dienstleistungen im Rahmen der Angebote sowie anderer technischer Datenanalysen bestehen in der Ausspielung, Aggregation und Analyse von Datenströmen und ausdrücklich nicht in der Einräumung von Nutzungsrechten an Daten und Inhalten Dritter es sei denn, dies wird im Vertrag explizit vereinbart. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass PREVENCY nicht dazu berechtigt ist, selbst Lizenzen etwa für die Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung oder die Weiterverbreitung der Daten und Inhalte einzuräumen. Der Auftraggeber muss die Frage der Notwendigkeit einer urheberrechtlichen Lizenzierung für die eigenen Nutzungszwecke selbst prüfen und sich selbst die Lizenzen der Urheber oder Verwerter beschaffen. PREVENCY weist vorsorglich darauf hin, dass dies insbesondere bei der Nutzung von Inhalten aus Print, TV und Radio erforderlich sein kann.

3.2.11 PREVENCY verarbeitet die potentiell urheberrechtlich geschützten Inhalte wie Blogeinträge und Artikel im Auftrag des Auftraggebers. Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung, wird er PREVENCY unverzüglich über die Urheberrechtsverletzung informieren. In diesem Fall oder falls ein Rechteinhaber PREVENCY dazu auffordert, die geschützten Inhalte zu kürzen oder Änderungen an der Struktur oder dem Datenformat vorzunehmen, steht es PREVENCY frei, diese Änderungen vorzunehmen oder die geschützten Inhalte aus allen Ergebnislisten zu entfernen.

3.3 Für alle Leistungsbereiche (insbesondere „Crisis Readiness Program“, „Simulationen und Trainings“ und „Subscription“) gilt:

3.3.1 Sollte der Auftraggeber von einem Dritten in Anspruch genommen werden, der geltend macht, durch die Nutzung der von PREVENCY zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse in seinen Rechten verletzt zu sein, wird der Auftraggeber PREVENCY unverzüglich über die Geltendmachung des Anspruchs durch den Dritten mindestens in Textform informieren und sämtliche einzuleitenden Maßnahmen vorab mit PREVENCY abstimmen. Etwaige Vergleichsvereinbarungen des Auftraggebers mit dem Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von PREVENCY mindestens in Textform. Die Parteien werden sich bei der Abwehr des Anspruchs des Dritten bestmöglich unterstützen. Dies gilt sinngemäß bei der Verletzung anderer Rechte des geistigen Eigentums oder Wettbewerbsrechts.

3.3.2 Name, Marke und Logos des Auftraggebers dürfen mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform als Referenz von PREVENCY für eigene Zwecke genutzt werden.

3.3.3 Für die Leistungserbringung stellt der Auftraggeber PREVENCY nur Informationen und Inhalte zur Verfügung, an denen seitens des Auftraggebers ein entsprechendes Nutzungsrecht besteht und die keine Rechte Dritter verletzen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Ziff. 3.3.3 oder im Fall der Verletzung von Urheberrechten gem. Ziff. 3.2.11 stellt der Auftraggeber PREVENCY unwiderruflich von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegen PREVENCY im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend gemacht werden, frei, soweit diese Ansprüche vom Auftraggeber, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

4. Service Level Agreement für den Leistungsbereich „Subscription“

4.1 Die Nutzung der PREVENCY-Software wird dem Auftraggeber – vorbehaltlich der Regelungen dieser AGB und sonstiger abweichender Vereinbarungen – zeitlich durchgehend zur Verfügung gestellt.

4.2 Die Verfügbarkeit der PREVENCY-Software berechnet sich auf der Grundlage der grundsätzlichen Verfügbarkeit von 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche als Quotient der Minuten ohne Störung und der Gesamtzahl an Minuten im jeweiligen Monat.

4.3 Eine Störung liegt dann vor, wenn die PREVENCY-Software vom Auftraggeber im jeweiligen Monat in weniger als 90% der Zeit nicht nutzbar ist, weil der PREVENCY Web-Client oder Direktanfragen des Auftraggebers serverseitig fehlschlagen.

4.4 Für geplante Wartungsarbeiten darf PREVENCY die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbrechen. Diese Zeiträume werden mindestens 48h zuvor innerhalb der PREVENCY-Software angezeigt oder dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber wird bei Vorliegen wichtiger Gründe, die der Unterbrechung entgegenstehen, PREVENCY unverzüglich, jedoch mindestens 12h vor der geplanten Unterbrechung über die Gründe informieren und im Übrigen die Zustimmung zu den Unterbrechungen nicht unbillig verweigern.

4.5 PREVENCY überlässt dem Auftraggeber die PREVENCY-Software am Übergabepunkt mit einer Verfügbarkeit von 90 % im Sinne der nach Ziff. 4.2 geschuldeten Verfügbarkeit zur Nutzung.

4.6 Falls PREVENCY diese Verfügbarkeit nicht erreicht, kann der Auftraggeber Service-Credits als Kompensation erhalten:

für weniger als 90 % aber mehr als 85 %:3 Tage Service-Credits

für weniger als 85 % aber mehr als 80 %: 7 Tage Service-Credits

für weniger als 80 %: 30 Tage Service-Credits.

4.7 Ein Service-Credit berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung des PREVENCY-Angebots für einen Tag in dem zum Zeitpunkt der Unterbrechung gebuchten Leistungsumfang. Diese Service-Credits sind der einzige und exklusive Ausgleich für jede Unterschreitung der zugesicherten Verfügbarkeit. Sie müssen durch den Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Verfügbarkeit unterschritten wurde, eingefordert werden, andernfalls verfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Service-Credits für diesen Monat.

5. Datenschutz und Datensicherheit

5.1 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

5.2 PREVENCY verpflichtet sich, die mit Datenverarbeitung befassten Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit gemäß DSGVO zu verpflichten sowie mit den für sie relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut zu machen. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden zur Vertragsabwicklung erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die Daten werden nur an Dritte weitergegeben, soweit dies für die Durchführung des Auftrages notwendig oder dies aus anderen Gründen gesetzlich erlaubt oder zulässig ist.

5.3 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Auftraggeber selbst oder durch PREVENCY personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dem BDSG und der DSGVO berechtigt ist.

5.4 Soweit die zu verarbeitenden Daten des Auftraggebers personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und PREVENCY wird die Weisungen des Auftraggebers (z. B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Zudem wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen. Die Weisungen müssen rechtzeitig mindestens in Textform mitgeteilt werden.

6. Verschwiegenheit

6.1 Die Parteien sind sich der Tatsache bewusst, dass die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung potenziell vertrauliche Informationen erhalten kann. Diese können u. a. Geschäftsgeheimnisse, Informationen über Geschäftsvorhaben, die finanzielle Ausstattung, Produkte und Projekte, Verfahren, Kunden und Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners und dessen Kunden und der mit etwaiger mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen und deren Kunden betreffen. Über diese vertraulichen Informationen ist Stillschweigen zu bewahren.

6.2 Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere, aber nicht abschließend solche Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit dessen Geschäftsverbindung zu seinen Kunden bekannt geworden sind und die erkennbar vertrauliche Tatsachen darstellen, unabhängig davon, ob die Kenntnis auf einer Mitteilung der anderen Partei selbst, eines Dritten oder auf eigener Wahrnehmung beruht. Der Schutz ist nicht auf Tatsachen beschränkt, sondern umfasst auch darauf bezogene Werturteile.

6.3 Die Parteien verpflichten sich, erlangte Daten und Informationen ausschließlich zu dem Zweck zu nutzen, der sich aus diesen AGB und dem geschlossenen Vertrag ergibt.

6.4 Diese Vertraulichkeitsvereinbarung gilt nicht,

  1. a) wenn eine Offenlegung zur Durchsetzung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag notwendig ist;
  2. b) wenn die offenlegende Partei zur Offenlegung gesetzlich oder in behördlichen, gerichtlichen oder sonstigen ähnlichen Verfahren verpflichtet ist;
  3. c) wenn eine Offenlegung gegenüber einem gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger erfolgt und dieser nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird;
  4. d) wenn die Informationen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser in den Vertrag eingebogenen AGB, einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung beruht.

6.5 Die Offenlegung ist in den vorgenannten Fällen auf das im Einzelfall erforderliche Maß zu beschränken.

6.6 Im Falle des Buchstaben b) wird die offenlegende Partei – soweit zulässig – den Auftraggeber in Kenntnis setzen. Im Falle der Durchsuchung durch Ermittlungsbehörden wird die betroffene Partei gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme von Daten der anderen Partei formell Widerspruch gegenüber der Ermittlungsbehörde erheben, wenn die offenlegende Partei nach billigem Ermessen zu der Einschätzung gelangt, dass ein solcher Widerspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

6.7 Sämtliche Unterlagen, die eine Partei von der anderen Partei erhält, bleiben Eigentum des Übergebenden und sind diesem einschließlich sämtlicher Kopien davon auf Anforderung mindestens in Textform unverzüglich zurückzugeben oder revisionssicher zu vernichten. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig, elektronisch abgespeicherten Systembackups enthalten sind, müssen nicht gelöscht werden, soweit und solange dies der empfangenden Vertragspartei aufgrund eines mit der Löschung dieser vertraulichen Informationen verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands nicht zumutbar ist. Diese vertraulichen Informationen sind vollumfänglich gegen unberechtigten Zugriff zu schützen. Abweichende Regelungen dieser AGB und gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

6.8 Diese Vertraulichkeitsvereinbarung besteht auch nach Beendigung des Vertrags zwischen den Parteien für einen Zeitraum von 12 Monaten fort.

7. Vergütung, Zahlung, Verzug

7.1 Der Auftraggeber hat die Entgelte für die beauftragten Leistungen gemäß Angebot zu zahlen. PREVENCY ist berechtigt, einen angemessenen Anteil der Kosten vor Leistungserbringung zu verlangen. Ist der Auftraggeber mit der fälligen Vorauszahlung in Verzug, ist PREVENCY zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.2 Rechnungen und Auftragsbestätigungen werden in einem standardisierten PDF-Format an das elektronische Postfach des Auftraggebers gesendet und bedürfen der Textform.

7.3 Falls PREVENCY über die vertraglich geschuldeten Leistungen hinaus kostenlose Mehrleistungen erbringt, so begründen diese keinen Rechtsanspruch für zusätzliche Mehrleistungen in der Zukunft.

7.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung nach der gültigen Preisliste von PREVENCY bzw. des individuell mit dem Auftraggeber vereinbarten Preises.

7.5 Sämtliche veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

7.6 Sämtliche Entgelte sind innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Rechnung durch PREVENCY zur Zahlung fällig.

7.7 Sollte im Rahmen einer monatlichen Betreuung mit einem vereinbarten Stundenkontingent Budget für fortlaufende Tätigkeiten in einem Monat nicht abgerufen werden, erfolgt keine Gutschrift für den kommenden Monat. Der Budgetüberhang verfällt zum Ende des jeweiligen Monats, es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen.

7.8 Die Abrechnung stundenbasierter Leistungen erfolgt in Intervallen von 0,25 Stunden zzgl. Wochenend- und Spätzuschlag i.H.v. 50 %. Spätzuschlag fällt an, wenn die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers nach 18 und vor 9 Uhr des folgenden Tages erfolgen soll. Reise- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet.

7.9 Auslagen für die Anreise zum und Abreise vom Veranstaltungsort werden PREVENCY gegen Vorlage der Originalrechnungsbelege wie folgt erstattet:

Flugzeug: Economy Class inkl. Transfer

Bahn: 1. Klasse, inkl. aller Zuschläge und Transfer

Fahrten mit eigenem PKW: Pro Kilometer € 0,35 (gemäß Einkommenssteuergesetz)

Mit dem Auftraggeber abgestimmte Unterbringung im Hotel (mind. 4 Sterne): Übernachtung exklusive Verpflegungskosten

7.10 PREVENCY ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PREVENCY wird diese Preiserhöhungen dem Auftraggeber mindestens in Textform bekannt geben. Die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Auftraggeber bereits Zahlungen geleistet hat. Im Fall einer Preiserhöhung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird PREVENCY den Auftraggeber zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen. Eine Erhöhung der Preise innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.

7.11 Werden die vereinbarten Zahlungsziele vom Auftraggeber nicht eingehalten, so befindet sich der Auftraggeber sofort im Verzug. Eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es hierfür nicht. PREVENCY ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von PREVENCY auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) ebenfalls unberührt.

7.12 Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich PREVENCY das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen und hieraus entstandene zusätzliche Kosten an den Auftraggebern weiterzugeben. Im Fall des Verzugs ist PREVENCY berechtigt, sämtliche Zugänge zur PREVENCY-Software bis zur Zahlung zu sperren. Eine Rückvergütung der Ausfallzeit sowie entstandenen zusätzlichen Kosten des Auftraggebers findet nicht statt.

7.13 PREVENCY behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.

7.14 Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur mit Ansprüchen und/oder Rechten berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Vertragslaufzeit

8.1 Es gelten die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung näher beschriebenen Vertragslaufzeiten. Projektverträge enden mit der Beendigung des Projektes durch die Abnahme des Auftraggebers.

8.2 Für Verträge mit einer vereinbarten Vertragslaufzeit über die Leistung „Subscription“ gilt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mindestens in Textform, dass sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit automatisch um die Dauer der bisher vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert, wenn er nicht fristgemäß spätestens acht Wochen zum Monatsende des letzten vollen Leistungsmonats im vereinbarten Zeitraum gekündigt wird.

8.3 Das Vertragsverhältnis beginnt mit wirksamer Auftragserteilung.

8.4 Beauftragt der Auftraggeber während des laufenden Vertrages zusätzliche wiederkehrende Leistungen, so verlängert sich der zugehörige Hauptvertrag auf den Endzeitpunkt der zusätzlich beauftragten Leistungen, falls dieser Zeitpunkt nach dem Endzeitpunkt des Hauptvertrages liegen sollte. Bei jeder Verlängerung des Hauptvertrages verlängern sich alle hinzugebuchten wiederkehrenden und zu dem Zeitpunkt nicht gekündigten Leistungen ebenfalls um die Verlängerungslaufzeit des Hauptvertrages.

8.5 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.6 Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.

9. Änderungen der Vertragsbedingungen

9.1 PREVENCY ist unter Beibehaltung der vertragsgegenständlichen Leistungen jederzeit berechtigt, die Vertragsbedingungen zu modifizieren und anzupassen. Dies erfolgt ausschließlich und nur zur Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs des Vertragsverhältnisses sowie zur optimalen Nutzung des Angebots von PREVENCY oder sofern eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten oder technische Änderungen sowie Weiterentwicklungen oder andere gleichwertige Gründe eine Modifikation oder Anpassung erforderlich machen und eine solche den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Ergänzend gilt § 315 BGB.

9.2 Beabsichtigt PREVENCY Änderungen dieser AGB, der Preise oder wesentlicher Angaben in der Leistungsbeschreibung, beispielsweise die Erhöhung von Mindestanforderungen oder Einschränkungen bestehender Funktionalitäten, so werden die Änderungen dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform an die bei PREVENCY vom Auftraggeber hinterlegten E‑Mail-Adressen mitgeteilt. Erfolgt seitens des Auftraggebers innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung kein Widerspruch mindestens in Textform, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. PREVENCY wird den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf diese vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

9.3 Sollten sich Vertragsbedingungen von externen Dienstleistern ändern, so obliegt PREVENCY das Recht, die entsprechenden Drittleistungen ab dem Änderungszeitpunkt nicht mehr bereitzustellen. PREVENCY wird den Auftraggeber darüber informieren. Der Auftraggeber ist, falls PREVENCY die Drittleistung nicht durch einen anderen externen Dienstleister oder selbst bereitstellt, berechtigt, den Vertrag entsprechend Ziff. 7.10 zu kündigen. Für die Haftung gilt Ziff. 11 entsprechend.

10. Mängelhaftung und Gewährleistung

10.1 Sind die von PREVENCY erbrachten Leistungen mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist, haftet PREVENCY gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel. Für Mängel der PREVENCY-Software, die bereits bei deren Überlassung an den Auftraggeber vorhanden waren, haftet PREVENCY nur, wenn PREVENCY diese Mängel zu vertreten hat. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 536a BGB ist somit vorbehaltlich Ziff. 11 ausgeschlossen.

10.2 In jedem Fall schuldet PREVENCY nur die gewissenhafte Ausführung der beauftragten Leistung, nicht aber den konkreten Erfolg. PREVENCY übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Analyse-, Prüfungs-, Recherche- und Monitoring-Ergebnissen.

10.3 Der Auftraggeber hat PREVENCY Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr, soweit nicht nach Ziff. 11 eine Haftung besteht.

10.4 Falls durch schuldhafte Handlungen des Auftraggebers, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eine Überlastung des PREVENCY-Systems eintritt, ist PREVENCY zum Schadensersatz berechtigt.

 11. Haftung

11.1 PREVENCY haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet PREVENCY bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

11.3 Im Übrigen haftet PREVENCY nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist, sowie alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet PREVENCY nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.4 Die Haftung gem. Ziff. 11.3 ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf den Betrag der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung, welche in der vereinbarten Vertragslaufzeit bis zum Schadenszeitpunkt fällig wurde.

11.5 Die sich aus dieser Ziff. 11 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit PREVENCY arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen haben sollte. Gleiches gilt, wenn PREVENCY und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Sache getroffen haben sollten. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

11.6 Soweit die Haftung nach diesen AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von PREVENCY. Für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen haftet PREVENCY ohne die Möglichkeit der Schuldbefreiung vom Auswahlverschulden.

11.7 Klargestellt wird, dass PREVENCY

im Falle der Erhebung und Analyse von Daten, die durchsuchten und verlinkten Daten nicht auf Computerviren untersucht; insofern ist eine Haftung ausgeschlossen;

die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, Erkenntnisse und Aussagen keiner rechtlichen Prüfung unterzieht; insofern haftet PREVENCY nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners entstehen, ferner nicht für Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster und sonstige rechtliche Schutzfähigkeiten erbrachter Leistungen.

11.8 Erachtet PREVENCY für zu erbringenden Leistungen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber die Kosten. Die Parteien werden sich hierüber abstimmen.

12. Höhere Gewalt

12.1 Die Parteien sind von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen Höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.

12.2 Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegt. Beispielsweise liegt Höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen, etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt Höhere Gewalt auch vor, wenn es zu nicht von den Parteien zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Verordnungen, Anordnungen, Allgemeinverfügungen, etc. kommt, die der Durchführung des Vertrages entgegenstehen.

12.3 Höhere Gewalt liegt schließlich vor bei nicht von einer Partei beeinflussbaren technischen Problemen des Internets.

12.4 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falls von Höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 13. Schlussbestimmungen

13.1 Diese AGB und der Vertrag unterliegen in allen Teilen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht sowie unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts. Sofern von diesen AGB oder dem Vertrag Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für PREVENCY und den Auftraggeber verbindlich.

13.2 Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht in diesen AGB oder dem Vertrag Schriftform vereinbart oder gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel selbst. § 305b BGB bleibt unberührt.

13.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

13.4 Gerichtsstand für alle Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist für beide Parteien der Sitz von PREVENCY, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. PREVENCY bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers oder am Erfüllungsort der Leistungen von PREVENCY einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13.5 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt Ziff. 13.4 für den Erfüllungsort entsprechend.

13.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die AGB oder der Vertrag Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck der AGB und des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Regelungen dieser Ziff. 13.6 beinhalten keine bloße Beweislastumkehr, sondern schließen die Anwendung des § 139 BGB aus.

Stand: April 2022